Auto fahren

Ich frage mich immer wieder, ob die Benutzung der lichttechnischen Einrichtungen eines Kraftfahrzeugs sowie das Beachten einiger weniger Regeln im Straßenverkehr wirklich so kompliziert ist, wie es manchmal scheint, oder ob es an der Gedankenlosigkeit eines Gros der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer liegt, dass im alltäglichen Straßenverkehr so viele Fehler gemacht werden... dabei ist es gar nicht so schwer:

§17 StVO

"(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein."

"(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (...) Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt."

Fazit 1

Wenn es neblig ist, muss auch tagsüber wenigstens das Abblendlicht eingeschaltet werden. Dabei geht es nicht darum, dass ein Fahrzeugführer besser sehen kann sondern vielmehr darum, dass sein Fahrzeug mit eingeschaltetem Licht für andere Verkehrsteilnehmer wesentlich besser erkennbar ist. Warum das fast keiner macht, weiß ich nicht, halte das Verhalten aber für nicht ungefährlich.

Fazit 2

Wenn es neblig ist, Schnee fällt oder Regen die Sicht behindert, darf man Nebelscheinwerfer einschalten. Nur dann. Die notwendige Bedingung für das Einschalten der Nebelscheinwerfer ist also die Sichtbehinderung. Benutzt man berechtigt die Nebelscheinwerfer, genügt statt Abblendlicht das Einschalten der Begrenzungsleuchten. Das heißt, dass nicht ausschließlich mit Nebelscheinwerfern gefahren werden darf (wegen der Heckleuchten, gell?).

Fazit 3

Die Nebelschlussleuchte benutzt man ausschließlich bei Sichtweiten unter 50m. Das beinhaltet, dass man sie auch wieder ausschaltet, wenn der Nebel dünner geworden ist.

Auszug aus §3 StVO

"Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er (der Fahrzeugführer, Anm. des Verf.) nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann."

Fazit 4

Fazit 3 und der Auszug aus §3 besagen, dass ein Fahrzeug, welches mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte fährt, nicht schneller als 50 km/h fahren darf, weil der Fahrzeugführer gar nicht ausreichend weit sehen kann, um schneller zu fahren. Das mag ein wenig an den Haaren herbeigezogen sein; leider fahren jedoch viele Verkehrsteilnehmer mit Nebelschlussleuchte aber für die aktuelle Sichtweite wesentlich zu schnell. Nur um das klarzustellen: Die Nebelschlussleuchte wirkt nach hinten und hilft nicht wirklich, besser nach vorn sehen zu können.

Auszug aus §4 StVO

"(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen."

Fazit 5

Wenn ich die Scheinwerfer oder das Nummernschild des hinter mir fahrenden Fahrzeugs durch meine Heckscheibe nicht mehr erkennen kann, ist das Fahrzeug mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu nah dran. Ich weiß nicht, was manche Menschen an dem Heck eines vor ihnen fahrenden Fahrzeugs finden - dummerweise können sie davon ausgehen, dass ein Auffahren in aller Regel ihnen zur Last gelegt wird. Aus der aktuellen Rechtsprechung ergibt sich, dass längerfristiges dichtes Auffahren eine Nötigung darstellt. Das ist keine Verkehrs-Ordnungswidrigkeit mehr sondern eine Straftat.

Auszug aus §9 StVO

"(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen."

Fazit 6

Leuchtet der Fahrtrichtungsanzeiger an einem Fahrzeug, das abbiegt, nicht, so kann man davon ausgehen, dass er kaputt und dringend zu reparieren ist. Ich sollte vielleicht demnächst damit beginnen, Fahrzeugführer auf ihren defekten Blinker hinzuweisen.

Auszug aus §10 StVO

"Wer (...) vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (...). Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen."

Fazit 7

Wie Fazit 6; wer beim Anfahren nicht blinkt, hat einen kaputten Blinker.

Fazit 8

Der §12 StVO (Halten und Parken) ist ziemlich lang, weswegen ich ihn hier nicht zitiere. Dennoch sollten sich einige mal wieder Gedanken machen, ob es nicht vielleich möglich wäre, die eigenen Füße und Beine ein paar Meter mehr zu bewegen statt anderen Menschen im Weg zu stehen. Ich hätte das unfreundlicher formulieren können.

Ach, es geht ja um Beleuchtungseinrichtungen - das Einschalten der Warnblinkanlage macht das Halten oder gar Parken im absoluten Halteverbot auch nicht erlaubter als es nicht ist sondern stellt auch eine Ordnungswidrigkeit dar.

Auszug aus §15a StVO

"(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten."

Fazit 9

Beide Fahrzeuge.

In dem Zusammenhang möchte ich gleich noch darauf hinweisen, dass das Abschleppen eines nicht mehr fahrtüchtigen Fahrzeugs heißt, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen recht gering ist. Einen Abschleppvorgang mit knapp 100 km/h auf einer Bundesstraße durchzuführen, halte ich für selbstmörderische Absicht und hoffe, dass im Fall eines Unfalls keine Unbeteiligten getroffen werden. Fest steht jedenfalls, dass wenn der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs unvermittelt bremsen muss der Lenker des geschleppten Fahrzeugs bei dieser Geschwindigkeit vor dem Aufprall weder "Piep!" sagen noch das Bremspedal treten kann.

Auszug aus §23 StVO

"(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

Fazit 10

Telefonieren mit dem Handy in der Hand ist mittlerweile aus gutem Grund untersagt. Warum lässt man es dann nicht einfach statt andere zu behindern oder zu gefährden?
Ach, Beleuchungseinrichtungen war ja der Aufhänger... haben Sie schonmal versucht, gleichzeitig um eine Kurve zu lenken, zu blinken und auf den fließenden Verkehr um Sie herum zu achten, während Sie mit dem Handy am Ohr telefoniert haben? Eben.

© mdiedrich.de - http://www.mdiedrich.de/index.php?article=18 - 29.07.2005